1) Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich einzuberufen.
(2) Im Rahmen der Mitgliederversammlung legt der Vorstand unter anderem Rechenschaft ab über das vergangene Geschäftsjahr.
(3) Außerordentliche Mitgliederversammlungen haben stattzufinden, wenn der Vorstand dies im Vereinsinteresse für notwendig hält oder eine außerordentliche Hauptversammlung auf schriftlichen Antrag von mindestens 25% der stimmberechtigten Mitglieder, unter Angabe der Gründe beantragt wird.
(4) Hauptversammlungen sind grundsätzlich unter Einhaltung einer Mindestfrist von 10 Tagen schriftlich und unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung durch den Vorstand einzuberufen. Anträge zur Tagesordnung sind mindestens 5 Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich an den Vorstand zu stellen.
(5) Beschlüsse in der Mitgliederversammlung sind mit einfacher Mehrheit der erschienenen, stimmberechtigten Mitglieder zu fassen. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.
(6) Einberufene Mitgliederversammlungen sind grundsätzlich ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig.
(7) Die Abstimmung erfolgt durch Handzeichen und Auszählung.
(8) Eine schriftliche Abstimmung in der Mitgliederversammlung kann nur auf Verlangen von 1/3 der anwesenden Mitglieder verlangt werden.
(9) Änderungen des Vereinszwecks oder der Satzung des Vereins (außer den in §9, Satz 6 genannten Gründen) bedürfen einer Mehrheit von 2/3 der in der Mitgliederversammlung erschienenen Mitglieder. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.
(10) Über den Ablauf einer jeden Hauptversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Versammlungsleiter und Protokollführer zu unterzeichnen ist.